Prävention

BGF-Maßnahmen auch ohne Zertifizierung steuerfrei

März 2020

Durch steuerrechtliche Änderungen war die arbeitgebergeförderte betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) seit Anfang 2019 unerfüllbaren Anforderungen unterworfen. Erfreulicherweise konnte durch den Einsatz vieler Akteure, u. a. des GKV-Spitzenverbandes, eine Lösung gefunden werden, sodass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch zukünftig die wichtigen Maßnahmen im Rahmen der BGF in Anspruch nehmen können.

Im März 2019 hatten wir über die Probleme für die arbeitgebergeförderte betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) durch eine Novelle im Steuerrecht berichtet. Durch diese war eine Zertifizierungspflicht für arbeitgeberfinanzierte BGF-Maßnahmen eingeführt worden, die in der Praxis nicht umsetzbar war. In vielen Betrieben führte das zu großer Verunsicherung. Gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem Bundesfinanzministerium (BMF) setzten sich deshalb der GKV-Spitzenverband und die Sozialpartner intensiv für eine Lösung ein, damit diese wichtige Arbeitgeberleistung als Beitrag zur Stärkung der Beschäftigtengesundheit weiterhin in der Praxis angeboten und genutzt werden kann.

Erfreuliche Klarstellung

Ende 2019 stellte das BMG auf seiner Homepage schließlich klar: Die Steuerfreiheit von Präventions- und Gesundheitsförderungsleistungen von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erstreckt sich nicht nur auf GKV-zertifizierte Präventionskurse nach Kapitel 5 des Leitfadens Prävention des GKV-Spitzenverbandes. Sie umfasst auch BGF-Maßnahmen im Handlungsfeld „Gesundheitsförderlicher Arbeits- und Lebensstil“ nach Kapitel 6 des Leitfadens Prävention. Solche verhaltensbezogenen Maßnahmen von Arbeitgeberseite im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess entsprechend Kapitel 6 sind nicht zertifizierungspflichtig. Sie erfolgen immer angepasst an die Rahmenbedingungen im Betrieb.

Dehnübungen am Schreibtisch

Umsetzungshilfe für die Praxis in Arbeit

Damit diese erfreuliche Klarstellung in der Praxis ankommt, wird eine Umsetzungshilfe für Betriebe, Finanzämter und Steuerberaterinnen und -berater benötigt. Der GKV-Spitzenverband hat den Ministerien hierzu Vorschläge unterbreitet. Sobald die Umsetzungshilfe verabschiedet ist, wird sie allen Interessierten auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbandes zur Verfügung stehen.

Positiv zu werten ist außerdem die Erhöhung des jährlichen Freibetrags je Mitarbeiterin und Mitarbeiter von 500 auf 600 Euro, die Ende 2019 beschlossen wurde. Diese Aufstockung kann bei praxistauglicher Umsetzung der oben beschriebenen Klarstellung zu mehr Gesundheit für die Beschäftigten beitragen. (ksk)

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