GKV-Spitzenverband veröffentlicht Preis-Struktur-Modell
Die vereinbarten Preisstrukturmodelle werden dann durch den GKV-Spitzenverband auf seiner Homepage bereitgestellt. Interessierte Besucherinnen und Besucher können sich entsprechende Wirkstoffe mit hochgeladenen Preis- und Strukturmodellen direkt auf der Übersichtsseite herausfiltern.
Die Homepage enthält ebenfalls eine Information über ausgelaufene Praxisbesonderheiten nach Ablauf der o. g. Schutzfristen. Da die Wirtschaftlichkeitsprüfungen zeitlich verzögert für zurückliegende Zeiträume durchgeführt werden, löscht der GKV-Spitzenverband die Information zur Praxisbesonderheit zunächst nicht, verweist jedoch auf den abgelaufenen Patent- und Unterlagenschutz. Interessierte Kreise können sich bereits heute eine Information zu den Wirkstoffen mit abgelaufenem Unterlagen- und Patentschutz über den auf der Homepage angebotenen RSS-Feed ausgeben lassen.
Informationsrechte für Generikaanbieter
Da die Veröffentlichung des Preisstrukturmodells auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes aufgrund der gesetzlichen Regelung erst nach dem Ablauf von Unterlagen- und Patentschutz erfolgen darf, erreicht diese Information all jene Generikaanbieter zu spät, die ihr Produkt bereits ab Tag 1 nach Ablauf der Schutzrechte des Originalanbieters vermarkten möchten. Deshalb wurde ein spezielles Informationsrecht für Generikaanbieter rahmenvertraglich verabredet. Dieses ermöglicht es, den Anbietern bereits ab einem halben Jahr vor Ablauf von Unterlagen- und Patentschutz den Erstattungsbetrag in Erfahrung zu bringen, der – vorbehaltlich einer nachfolgenden Anpassung – am Tag vor Ablauf des Unterlagen- und Patentschutzes gilt.
Finanzwirksame Sonderregelung für Originalanbieter
Rahmenvertraglich wurde zudem eine Erleichterung für Originalanbieter vereinbart, die in einer bis zum 30. April 2022 in Kraft getretenen Vereinbarung nach § 130b SGB V mit dem GKV-Spitzenverband eine Ablösung des Herstellerabschlages gemäß § 130b Abs. 1 SGB V vereinbart haben. Diese Unternehmen dürfen demnach bis spätestens drei Monate vor Ablauf des Unterlagen- und Patentschutzes eine zum Ablaufdatum der o. g. Schutzrechte wirksam werdenden Anhebung des Erstattungsbetrages um einen Betrag in Höhe der um die Umsatzsteuer bereinigten Herstellerabschläge gemäß § 130a Abs. 1 und 1a SGB V beim GKV-Spitzenverband anmelden. Bei überwiegender Abgabe des Produktes im stationären Sektor kann der Abgabepreis nur entsprechend des Abgabeanteils im ambulanten Sektor angehoben werden. Für alle Verträge, die nach dem 30. April 2022 unterzeichnet wurden und bei denen eine Ablösung des Herstellerabschlages nach § 130a Abs. 1 SGB V vereinbart wurde, gilt die Sonderregelung nicht, sodass eine seitens des betroffenen Originalanbieters entsprechend gewünschte Anhebung des Abgabepreises auf dem regulären vertraglichen Weg ausgehandelt werden müsste.
Erste Einblicke zur Preisentwicklung AMNOG-Arzneimitteln nach Ablauf der Schutzrechte
Das erste AMNOG-Produkt mit einem Markteintritt von Generika war Cabazitaxel im Jahr 2021. Damals wählten Generika-Unternehmen teilweise noch Einstiegspreise oberhalb des fortgeltenden Erstattungsbetrages (vgl. Abb 1). Bei den übrigen AMNOG-Wirkstoffen, bei denen es bis zum Stichtag 1. November 2022 zu Markteintritten von Generika kam, konnte erfreulicherweise hingegen keine überhöhte Preismeldung mehr festgestellt werden.